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Auszug Kirchenordnung 

Diese Seite enthält nur einen Auszug aus der Kirchenordnung zu

Hier finden Sie die vollständige Kirchenordnung.

B. Die feiernde Gemeinde

B.1. Gottesdienst

Art 10. Bedeutung
1Im Gottesdienst findet sich die Gemeinde zusammen, um Gottes Wort zu hören und in die Gegenwartzu übersetzen; um Gott zu danken, ihn zu loben und anzurufen und um Vergebung ihrer Schuld zu bitten. Dadurch wird die Gemeinde gestärkt, um Gottes Liebe in der Welt zu bezeugen.
2Die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Predigt, Taufe und Abendmahl, das Gebet und die Fürbitte, der Gemeindegesang und die Kirchenmusik, die Kollekte und der Segen sind wesentliche Elemente des Gottesdienstes.
3Die Gottesdienste sind öffentlich. Das Läuten der Kirchenglocken ist ein Zeichen dafür. Ort und Zeit der Durchführung werden öffentlich bekanntgegeben.
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Art 11. Verantwortung
1Die Verantwortung für den Gottesdienst trägt der Pfarrer in Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand.
2Wenn der Pfarrer von einer in der Gemeinde gebräuchlichen Gottesdienstform abweichen will, ist der Kirchenvorstand rechtzeitig zu orientieren. Kommt der Kirchenvorstand zur Auffassung, dass sich die neue Form nicht bewährt, kann er die Wiederholung untersagen.
3Der Synodalrat regelt die Leitung von Gottesdiensten durch Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind.
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Art 12. Ordentliche Gottesdienste
1Gottesdienste finden in allen Kirchgemeinden in der Regel an jedem Sonn- und Feiertag statt. Sie können auch an Werktagen durchgeführt werden.
2Als Feiertage gelten: Weihnachten, Palmsonntag, Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Bettag und Reformationssonntag.
3Weitere Sonntage können in regelmässiger Wiederkehr an bestimmte Aufgaben der Kirche erinnern, wie zum Beispiel Mission und Entwicklungszusammenarbeit, Bibelverbreitung, Solidarität mit Flüchtlingen, Ausländerinnen und Ausländern.
4Der Sonntagsgottesdienst soll in einer gewissen Regelmässigkeit als Familiengottesdienst gefeiert werden.
5Der Kirchenvorstand setzt nach Rücksprache mit der Pfarrerin die Anfangszeiten der Gottesdienste fest.
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Art 13. Filialgottesdienste
1In städtischen Aussenquartieren, für Gemeindeteile der Landschaft und in Kurorten sollen entsprechend den Bedürfnissen eigene Gottesdienste gefeiert werden. Der Entscheid liegt beim Kirchenvorstand.
2Hat eine Kirchgemeinde nur einen Pfarrer, können die Gottesdienste abwechslungsweise an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten gehalten werden.
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Art 14. Weitere Gottesdienste
1Der Kirchenvorstand kann im Einverständnis mit der Pfarrerin weitere Gottesdienste ansetzen, auch während der Woche, zum Beispiel Frühgottesdienste oder Abendgebete.
2Bei besonderen Gelegenheiten können Gottesdienste auch ausserhalb der kirchlichen Räume stattfinden, zum Beispiel in Spitälern, Heimen und Gefängnissen oder als Berggottesdienste, Waldgottesdienste und Gottesdienste auf Campingplätzen. Der Gottesdienst kann mit einer gemeinschaftsbildenden Tätigkeit verbunden werden, zum Beispiel mit einem Morgenessen oder einem gemeinsamen Wegstück.
3Zur Förderung der Ökumene sollen von Zeit zu Zeit Gottesdienste zusammen mit in der Region tätigen Landeskirchen oder anderen christlichen Gemeinschaften gefeiert werden.
4Neben den Gottesdiensten der gesamten Gemeinde finden sich Gemeindeglieder frei zu gemeinsamen Feiern zusammen. Der Kirchenvorstand kann entsprechenden Gruppen, Bewegungen und Institutionen in den Räumen der Kirchgemeinde Gastrecht gewähren.
5Der Synodalrat kann in besonderen Fällen Gottesdienste für alle Kirchgemeinden des Kantons anordnen.
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Art 15. Form und Gestaltung des Gottesdienstes
1Der Pfarrer ist in der Gestaltung des Gottesdienstes frei. Nach Möglichkeit sollen die Gemeindeglieder daran beteiligt werden. Grundlage ist die reformierte Tradition.
2Die Predigt ist Verkündigung von Gottes Wort. Ihr liegt das Zeugnis der Bibel zugrunde. Sie berücksichtigt die Situation der hörenden Gemeinde.
3Zur Vorbereitung des Gottesdienstes zieht der Pfarrer den Kirchenmusiker bei. Bildende Künste und Tanz können im Gottesdienst ihren Platz haben.
4Es ist wünschenswert, dass die Gemeinde auch mit neuen gottesdienstlichen Formen vertraut gemacht wird. Diese bedürfen der sorgfältigen Einführung.
5Der Gebrauch von Schriftsprache oder Mundart soll mit Bedacht geschehen.
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Art 16. Kollekte
1Die Kollekte ist Bestandteil des Gottesdienstes. Sie ist Ausdruck der tätigen Solidarität der versammelten Gemeinde.
2Der Kirchenvorstand bestimmt den Verwendungszweck der Kollekte. Die Gemeinde ist zum voraus darüber zu informieren. Die Kollektenerträge werden in geeigneter Form bekanntgegeben.
3Der Synodalrat legt für bestimmte Sonn- und Feiertage den Verwendungszweck der Kollekte für alle Kirchgemeinden des Kantons verbindlich fest.
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Art 17. Persönliche Fürbitten im Gottesdienst
1Gemeindeglieder in einer besonderen Lebenslage wie Kranke, von einem schweren Schicksal Betroffene oder vor einer grossen Verantwortung Stehende können in eine persönliche Fürbitte eingeschlossen werden.
2Gleiches gilt für Kinder, die nicht getauft werden, und ihre Eltern.
3Mit der persönlichen Fürbitte werden der Zuspruch des Evangeliums und das Mittragen der Gemeinde zum Ausdruck gebracht.
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Art 18. Liturgische Kleidung
Für die Leitung des Gottesdienstes in der Kirche trägt die Pfarrerin den schwarzen Talar oder eine andere der Feier angemessene Kleidung. Das Tragen andersfarbiger liturgischer Gewänder erfordert das Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand.
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Art 19. Technische Aufnahmen
1Während des Gottesdienstes, auch bei Tauf- und Traugottesdiensten, sind Bild- und Filmaufnahmen nicht gestattet. Der Pfarrer kann nach Rücksprache mit dem Kirchenvorstand Ausnahmen bewilligen. Dabei müssen die Würde des Anlasses und das Recht der Gemeinde auf Sammlung gewährleistet sein.
2Tonaufnahmen bedürfen immer der Zustimmung des Pfarrers und der Musiker. Die Interpreten- und Urheberrechte sind zu beachten.
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B.2. Taufe

Art 20. Bedeutung
1Die Taufe ist das von Gott geschenkte Zeichen der Aufnahme in den Bund, den er in Jesus Christus mit den Menschen geschlossen hat.
2Wer getauft wird, gehört an seinem Ort und überall auf der Erde zur Gemeinde Jesu Christi und ist berufen zum neuen Leben in Jesus Christus im Vertrauen auf den Beistand des Heiligen Geistes.
3Bei jeder Taufe wird die Gemeinde an ihren Ursprung und ihre Bedeutung erinnert.
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Art 21. Durchführung
1Getauft wird mit Wasser auf den Namen des dreieinigen Gottes.
2Die Taufe wird an Kindern oder an Erwachsenen vollzogen.
3Eine Christin oder ein Christ wird nur einmal getauft. Die in einer andern christlichen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.
4Die Taufe wird im Gottesdienst vor der versammelten Gemeinde und vor wenigstens zwei Taufzeugen durch die Pfarrerin vollzogen. In begründeten Fällen kann der Synodalrat Ausnahmen bewilligen.
5Im Einvernehmen mit der Pfarrerin kann der Kirchenvorstand Personen, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, die Durchführung der Taufe übertragen.
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Art 22. Ort, Anmeldung, Vorbereitung
1Die Taufe findet in der Kirchgemeinde statt, in welcher der Täufling wohnt. Ausnahmen sind möglich, wenn zureichende Gründe vorliegen.
2Der Kirchenvorstand kann besondere Taufsonntage und Taufgottesdienste bestimmen.
3Die Taufe ist rechtzeitig beim zuständigen Pfarrer anzumelden.
4Zur Vorbereitung der Taufe von Kindern führt der Pfarrer ein Taufgespräch mit den Eltern oder Elterngruppen, zu dem auch die Taufpaten eingeladen werden können. Eingeladen wird auch der Täufling, wenn sein Alter die Teilnahme am Taufgespräch sinnvoll erscheinen lässt.
5Wer sich nach vollendetem sechzehnten Altersjahr taufen lassen will und keinen kirchlichen Unterricht besucht hat, erhält einen Taufunterricht.
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Art 23. Eltern und Taufpaten
1Die Eltern und die Taufpaten oder ausnahmsweise deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen an der Taufe teil. Sie verpflichten sich, das Kind in den christlichen Glauben einzuführen. Kirche und Kirchgemeinde unterstützen sie dabei.
2Mindestens ein Elternteil muss evangelisch-reformiert sein.
3Mindestens ein Taufpate gehört einer christlichen Konfession an. Die Taufpaten müssen konfirmiert oder mindestens 16 Jahre alt sein. Sie müssen bereit sein, das Vertrautwerden des Täuflings mit dem christlichen Glauben zu fördern. Eltern können nicht als Paten ihrer Kinder auftreten.
4Die ins Taufregister eingetragenen Taufpaten können dort nicht mehr gestrichen werden. In begründeten Fällen können die Eltern nach einem Gespräch mit der zuständigen Pfarrerin nachträglich weitere Paten im Taufregister anmerken lassen.
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Art 24. Taufbescheinigung
Die Getauften oder ihre Eltern erhalten einen Taufschein, der Vollzug, Taufspruch sowie Ort und Datum der Taufe ausweist.
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B.3. Abendmahl

Art 25. Bedeutung
1Das Abendmahl wird nach dem Zeugnis des Neuen Testaments als Zeichen des Bundes begangen, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es verkündet Tod und Auferstehung Jesu Christi und das Kommen seines Reiches.
2Der auferstandene Christus verheisst, bei der Feier des Abendmahls gegenwärtig zu sein; so wird das Abendmahl zur Feier der Gemeinschaft, die wir als Brüder und Schwestern in Christus haben. Es ruft zur Solidarität mit denen, die nach Brot, Gerechtigkeit und Frieden hungern.
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Art 26. Anlass
1Das Abendmahl wird mindestens an Weihnachten, am Karfreitag, an Ostern, Pfingsten und am Reformationssonntag gefeiert. Seinem Sinn und seiner Bedeutung gemäss empfiehlt es sich, das Abendmahl häufiger zu feiern.
2Abendmahlsfeiern sind auch möglich ausserhalb des Gemeindegottesdienstes, zum Beispiel an einer Tagung, im häuslichen Kreis, bei kranken oder behinderten Menschen oder im Rahmen einer Gemeindemahlzeit.
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Art 27. Einladung
1Zum Abendmahl sind alle eingeladen.
2Die Kinder werden ihrem Alter gemäss in Familie, Sonntagsschule oder kirchlichem Unterricht auf das Abendmahl vorbereitet.
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Art 28 Leitung und Austeilung
1Für die Leitung der Abendmahlsfeier ist der Pfarrer verantwortlich. Mitglieder des Kirchenvorstandes und allenfalls weitere Gemeindeglieder wirken mit, namentlich bei der Austeilung von Brot und Wein.
2Der Kirchenvorstand kann im Einvernehmen mit dem Pfarrer auch Personen die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, mit der Leitung einzelner Abendmahlsfeiern beauftragen.
3Kirchenvorstand und Pfarrer entscheiden gemeinsam über Einzelheiten der Durchführung wie gemeinsamer Kelch oder Einzelbecher, Wein oder Traubensaft, wandelnde oder sitzende Form.
4Der Kirchenvorstand sorgt für Beschaffung und Bereitstellung der Abendmahlsgeräte und für ihre sorgfältige Aufbewahrung.
5Der Synodalrat erlässt Weisungen über Form und Durchführung ökumenischer Abendmahlsfeiern.
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B.4. Trauung

Art 29. Bedeutung
Die Trauung ist ein Gottesdienst, in dem dem Ehepaar Gottes Segen zugesprochen wird und es bezeugt, dass es seine Ehe in christlicher Verantwortung führen will.
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Art 30. Voraussetzung
Die kirchliche Trauung darf nur nach Vorweisung des Ehescheines des Zivilstandsamtes vorgenommen werden.
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Art 31. Vorbereitung
Die Pfarrerin führt mit den Eheleuten ein Traugespräch.
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Art 32. Durchführung
1Die Trauung findet in einer Kirche statt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Synodalrates.
2Das Datum ist frühzeitig mit dem Pfarrer zu vereinbaren.
3Musikalische Darbietungen und andere Beiträge müssen mit dem Pfarrer und dem Organisten abgesprochen werden.
4Ein Pfarrer ist zur Trauung eines Ehepaars nicht verpflichtet, wenn beide Partner ausserhalb der Kirchgemeinde wohnen.
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Art 33. Bekenntnisverschiedene Ehen
1Die Trauung einer evangelisch-reformierten Ehepartnerin oder eines evangelisch-reformierten Ehepartners mit einem Partner oder einer Partnerin einer anderen christlichen Konfession soll in ökumenischem Geist gehalten werden.
2Die Mitwirkung einer Amtsperson der anderen Kirche kann den ökumenischen Charakter unterstreichen, ist aber nicht Bedingung.
3Eine Trauung in der Kirche einer anderen Konfession wird anerkannt, auch wenn keine evangelisch-reformierte Pfarrerin mitgewirkt hat.
4Die Trauung hat keinen Einfluss auf die Konfessionszugehörigkeit.
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Art 34. Religionsverschiedene Ehen
Gehört eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner einer nicht christlichen Religion an oder ist sie oder er bekenntnislos, ist eine Trauung möglich, wenn das Traugespräch ergeben hat, dass die Partnerin oder der Partner Kenntnisse des reformierten Glaubens hat und achtenswerte Gründe für eine christliche Trauung bestehen.
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Art 35. Verweigerung
Die Trauung wird verweigert, wenn eine weitere Trauung in einer anderen Kirche oder christlichen Gemeinschaft beabsichtigt oder vollzogen ist, ebenso, wenn beide Eheleute nicht der evangelisch-reformierten Kirche angehören.
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Art 36. Traubescheinigung und Traubibel
Der Pfarrer stellt eine Traubescheinigung aus, die dem Paar mit der Traubibel ausgehändigt wird.
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Art 37. Segenshandlungen in besonderen Situationen
Paare, die nicht zivil getraut sind, und in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, können in einer besonderen Feier um den Segen für ihre Partnerschaft bitten. Die Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare. Der Synodalrat regelt das Nähere.
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B.5. Abdankung

Art 38. Bedeutung
Die Abdankung ist ein Gottesdienst zum Abschied von einem verstorbenen Menschen. Schmerz und Trauer, wie auch Hoffnung und Kraft aus dem christlichen Glauben haben in dieser Feier Platz. Die Trauergemeinde gedenkt des verstorbenen Menschen und wird durch das biblische Wort gestärkt. Die Musik ist ein wesentlicher Teil der Feier, wenn möglich auch der Gemeindegesang.
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Art 39. Anspruch
Anspruch auf kirchliche Abdankung haben alle Mitglieder der Kirchgemeinde. Für Verstorbene, die nicht der Kirche angehört haben, kann eine kirchliche Abdankung gehalten werden, wenn seelsorgerliche Gründe gegenüber den Angehörigen dafür sprechen. Die Pfarrerin entscheidet nach Rücksprache mit der Präsidentin des Kirchenvorstandes.
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Art 40. Zuständigkeit
Die Abdankung wird grundsätzlich vom Pfarrer der Kirchgemeinde gehalten, in der die oder der Verstorbene zuletzt wohnhaft war. Wird von dieser Regel abgewichen, ist dies dem Pfarrer vorgängig zu melden.
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Art 41. Beistand
Die Pfarrerin steht den Angehörigen mit Rat und Seelsorge vor und nach der Abdankung zur Seite.
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Art 42. Zeit
1Die zeitliche Ansetzung der Bestattung ist Sache der Bestattungsbehörden.
2Pfarrer und Kirchenvorstand verständigen sich mit diesen darüber, dass sie über die bevorstehende kirchliche Bestattung frühzeitig unterrichtet werden und die zeitliche Ansetzung den Möglichkeiten des Pfarrers Rechnung trägt. Der mitwirkende Organist und der Sigrist sind ebenfalls so früh wie möglich zu benachrichtigen.
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Art 43. Ort
Der Abdankungsgottesdienst findet in einer Kirche oder in einem von der Einwohnergemeinde dafür bestimmten Abdankungsraum statt.
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Art 44. Durchführung
Der Abdankungsgottesdienst wird schlicht gehalten. Personen, die bei der Feier mitwirken möchten, haben sich mit der Pfarrerin zu verständigen. Sie regelt Reihenfolge und Dauer dieser Beiträge. Am Grab hält die Pfarrerin eine kurze Besinnung mit Gebet.
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